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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2002 - 2 E 10023/02   

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https://dejure.org/2002,31371
OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2002 - 2 E 10023/02 (https://dejure.org/2002,31371)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2002 - 2 E 10023/02 (https://dejure.org/2002,31371)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 2 E 10023/02 (https://dejure.org/2002,31371)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 420/19

    Streitwert in Verfahren betreffend den Widerruf einer Waffenbesitzkarte eines

    Nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen soll dies auch im Fall des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte für Sammler gelten, wenn die bereits erworbenen Waffen das Sammelthema noch nicht abdecken (OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 29; aA: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 08.01.2002 - 2 E 10023/02 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.2020 - 4 LA 26/19

    Bestimmung des Streitwerts bei Anlegung einer Waffensammlung

    Insofern spricht vieles dafür, bezogen auf ein bestimmtes Sammelgebiet auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (so auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 27.12.2012 - 1 E 320/12 -, juris Rn. 9), statt Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges auch auf Sammlerwaffenbesitzkarten anzuwenden (so aber OVG Koblenz, Beschl. v. 08.01.2002 - 2 E 10023/02 -, juris Rn. 3 und OVG Bautzen, Beschl. v. 15.05.2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 6 m.w.N., das allerdings den Betrag von 750,- Euro für jede weitere Waffe halbiert) oder nach eigenen Kriterien und losgelöst von jeglichen Normierungen eine freie Bewertung vorzunehmen (so OVG Münster, a.a.O.und Beschl. v. 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 29).
  • OVG Saarland, 27.12.2012 - 1 E 320/12

    Streitwert in Verfahren betreffend die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.2002 - 2 E 10023/02, juris) und das Verwaltungsgericht Würzburg(VG Würzburg, Urteil vom 2.4.2009 - W 5 K 08.923 -, juris) bemessen den Streitwert - ebenso wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 12.11.2012 - 6 K 3435/11 - anhand der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, indem sie vom Auffangwert ausgehen und diesen ab der zweiten Waffe jeweils um den dort vorgeschlagenen Betrag von derzeit 750,- EUR erhöhen, was bei umfangreichen Sammelgebieten zu sehr hohen Streitwerten führt.
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